Steuerberatung als Kernkompetenz
Wir verstehen uns als Ihr Ratgeber für sämtliche steuerliche Angelegenheiten. Wir suchen und finden individuelle Lösungen für ihre steuer- und abgabenrechtlichen Probleme.
Zur permanenten Überwachung Ihrer steuerlichen Situation erstellen wir für Sie gern detaillierte kurz-, mittel und langfristige Planungsrechnungen. Diese zukunftsorientierte Beratung ermöglicht es Ihnen, rechtzeitig Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu ändern und Maßnahmen zu ergreifen, um das optimalste Betriebsergebnis zu erreichen.
Mit jedem unserer Mandanten führen wir ein intensives Jahresabschlussbesprechung.
In diesem verdeutlichen wir nicht archäologisch die Zahlen aus der Vergangenheit, sondern entwickeln mit Ihnen gemeinsam einen Ausblick in die Zukunft.
Endloser Zahlenkolonnen und Fachchinesisch haben wir ausgetauscht gegen eine grafische Präsentation ihrer Unternehmensdaten am Großbildschirm.
Laufende Steuerberatung
- Vorausschauende Steuerplanung,
- ständige Überwachung der Vorauszahlungssituation ihres Unternehmens
- Erstellung von handelsrechtlichen und steuerrechtlichen Jahresabschlüssen, Bilanzierung und Einnahmen-Überschuss-Rechnung
- Erstellung von sämtlicher Steuererklärungen für Personenunternehmen und Kapitalgesellschaften sowie Privatpersonen
- Vertretung gegenüber Abgabenbehörden; laufend und in Sonderfragen
- Laufende Information über steuerliche Änderungen
spezielle Beratungsfelder
- Betreuung und Planung von Neugründungen, Umstrukturierungen, Sanierungen und Liquidationen
- Mitwirkung bei Betriebsprüfungen
- Gestaltungsplanung zur Findung der optimalen Rechtsform ihres Unternehmens aus steuerrechtlicher Sicht
- Erstellung von Gutachten zu steuerlichen Rechtsfragen
Wir sagen Ihnen gern unsere Unterstützung zu, wenn Sie Ihre Buchhaltung – teilweise oder vollständig – in ihrem Unternehmen führen möchten:
Wir beraten Sie bei der Auswahl einer geeigneten Buchhaltungs-Software, bieten Ihnen die Schulung Ihrer Buchhaltungsmitarbeiter an, vor Ort oder z. B. durch online-Seminare in unserer Kanzlei oder ganz einfach an ihrem Arbeitsplatz.
Im Zusammenhang mit dem Leistungsfeld »Buchhaltung« bieten wir Ihnen folgende Services an:
- Kontierung der laufenden Geschäftsfälle und EDV-mäßige Erfassung
- Laufende Abstimmung der Konten
- Erstellen von kurzfristigen Erfolgsrechnungen
- Beratung und Schulung Ihrer Mitarbeiter
Unternehmen online
Sagen Sie dem Pendelordner ade und starten ihre Buchführung mit Zukunft!
Jeder von Ihnen kennt den Zeitdruck, es ist nicht mehr weit bis zum 10. des Monats. Hals über Kopf werden alle Belege zusammen gesammelt, sortiert, gelocht, im Pendelordner abgeheftet. Jetzt werden noch schnell wichtige Belege kopiert, damit man für Zahlungs- und Liefervorgänge Informationen im Unternehmen hat. Dann müssen Sie die Unterlagen noch schnell zur Post oder den Belegordner selbst zu uns bringen.
Es geht auch anders und das auch noch einfach!
Mit Unternehmen online – Die Datev-Plattform für die digitale Zusammenarbeit zwischen Mandant und Steuerberater
Und so funktioniert`s
Sie scannen Ihre Buchhaltungsunterlagen ein oder fotografieren diese mit dem Smartphone und laden sie auf der Plattform hoch. Sie können Angebote und Rechnungen schreiben, den Zahlungseingang überprüfen und automatische Zahlungserinnerungen erstellen. Per Klick rufen Sie Ihre aktuelle BWA oder aber eine Analyse der Ertrags- oder Liquiditätsentwicklung ab, wo immer Sie sich gerade befinden.
Erben, Schenken & Unternehmensnachfolge als unsere Spezialisierung
Gut geplant ist halb gewonnen!
Vermeiden Sie Streit und optimieren Sie die Steuern – erst dann war die Vermögensübertragung erfolgreich!
Eine Vermögensübertragung muss gut geplant und vorausschauend erfolgen.
Als Fachberater für Unternehmensnachfolge begleiten wir Unternehmen und Privatpersonen aktiv bei der Umsetzung.
Folgende Aspekte sind zu berücksichtigen:
- Erbrecht und Erbverfahrensrecht
- Steuerrechtliche Überlegungen
- Menschlich-psychologische Aspekte
- Formalitäten
- Wirtschaftliche Gesichtspunkte
- Finanzielle Absicherung des Übergebers bei vorweggenommener Erbfolge
Unsere Leistungen
- Unternehmensbewertung, Anteilsbewertung
- Beratung und Planung von Vermögensübertragungen im Privat- und Betriebsvermögen
- Berechnung der steuerlichen Auswirkungen
- praktische Gestaltungsempfehlungen
- Planung und Begleitung der Umsetzung
- Erstellung von Erbschaft- und Schenkungsteuererklärungen
- Berechnung von Grundbesitz- und Betriebsvermögenswerten
Finanzbuchhaltung
Schaffen Sie sich Freiheiten durch Übersichtlichkeit
Besonders mit der Finanzbuchhaltung können wir schnell und regelmäßig die Sinnhaftigkeit von Entscheidungen Ihres wirtschaftlichen Tuns im Wettbewerb mit Ihren Träumen herleiten.
Ob Sie nur Ihre Abrechnung erledigen wollen oder ein Steuerungsinstrument für Ihr Unternehmen wünschen, alles ist möglich.
Wir arbeiten vorrangig mit unserem Softwareanbieter DATEV eG zusammen.
Die Digitalisierung Ihrer Belege ist dabei eine hervorragende Möglichkeit zur Rationalisierung Ihrer Unternehmensprozesse.
Sie scannen oder fotografieren Ihre Ein- und Ausgangsrechnungen und senden diese online an DATEV Unternehmen.
So bleiben die Originalbelege und Dokumente in Ihrem Unternehmen. Ihnen steht dann ein revisionssicheres elektronisches Belegarchiv jederzeit zur Verfügung und kann neben der Buchführung auch für weitere Anwendungen, wie Auftrags- und Zahlungssysteme genutzt werden.
Wenn Sie ohnehin schon Ihre Belege im Unternehmen digitalisieren und verwalten, dann haben wir entsprechende Lösungen zur gemeinsamen Bearbeitung.
Vielleicht wollen Sie sich nachfolgend schon etwas orientieren.
Sie möchten die Buchführung oder Teile davon selbst erstellen?
Wir helfen Ihnen bei der Einrichtung und Organisation und betreuen Sie durch unsere qualifizierten Fachkräfte.
Stimmen Sie sich vorher zu Hard- und Softwarefragen mit uns ab, denn wir können Ihnen dann durch die Einrichtung von Schnittstellen effektiver mit weiteren Dienstleistungen behilflich sein.
Wir sollen Ihre Buchführung übernehmen?
Gemeinsam besprechen wir, wie wir die gesetzlichen Erfordernisse mit Ihren Wünschen weitgehend in Einklang bringen können.
- Erfassung und Auswertung der Belege (digital oder Papierform)
- Übernahme von Daten aus Ihrer Fakturierungssoftware sowie Kontoauszugsdaten von Banken
- Kontierung der Belege und ggf. Zuordnung zur Kostenstellen-/Kostenträgerrechnung
- Einrichtung bzw. Fortschreibung der Anlagenbuchführung
- ...
Welche Auswertungen können Sie u.a. zur Information und Steuerung Ihres Unternehmens erhalten
- Umsatzsteuervoranmeldungen und weitere umsatzsteuerliche Meldungen
- Betriebswirtschaftliche Auswertungen
- Summen- und Saldenlisten
- OPOS-Listen
- elektronische Betriebsprüfungsunterlagen
- individuelle Auswertungen, wie kurzfristige Erfolgsrechnung sowie Controllingreport, Kostenstellen-/Kostenträgerrechnung, Liquiditätsrechnungen, interne und externe Betriebsvergleiche, Graphische Auswertungen usw.
Warum sollten Sie außerdem mit Ihrer Buchführung zu uns kommen?
In Zusammenhang mit der Buchführung ergeben sich viele weitere steuerrechtliche Fragen, wie
- Bauabzugssteuer, grenzüberschreitende Sachverhalte,
- Aufteilung von Umsatz- und Vorsteuerbeträgen,
- Beurteilung von Reise- und Bewirtungsaufwendungen,
- Arbeitszimmerproblematik,
- Beurteilung von Herstellungs-/Erhaltungs-/Anschaffungskosten,
- Wir können Sie auch bei Ihrem betrieblichen Zahlungsverkehr unterstützen
z.B. Mahnwesen, Ausnutzung Zahlungsziele und Skontofristen, Lieferanten oder Kunden für beleglosen elektronischen Rechnungs-/ Zahlungsverkehr - Ihre Buchführungsdaten können wir effektiv in weiterführende Planungssoftware übergeben
z.B. Unternehmensplanungen, Vermögensplanungen, Investitionsplanungen, Vorbereitung auf Rating - Ihr Jahresabschluss und die Steuererklärungen werden durch unsere Buchführung qualifiziert vorbereitet
- Wir betreuen Sie bei Umsatzsteuersonderprüfungen, Betriebsprüfungen, Bankgesprächen u.a.
außerdem sehen wir uns regelmäßig und können so manches kleine Problem sofort klären. Greifen Sie auf ein qualifiziertes Team zur Beantwortung und Lösung Ihrer Fragen zurück
Die Lohnbuchhaltung ist eine besonders sensible Schnittstelle zwischen Ihnen und Ihren Mitarbeitern/innen.
Monat für Monat müssen Sie dabei Ihren vielfältigen gesetzlichen Verpflichtungen als Arbeitgeber nachkommen.
Vertrauen Sie uns Ihre Lohnbuchhaltung an.
Bevor wir loslegen, sprechen wir über alle sinnvollen Motivations- und Vergütungsmöglichkeiten Ihrer Mitarbeiter/innen und deren steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Optimierung.
Wir verfügen über die erforderlichen Kenntnisse und langjährige Erfahrungen im Arbeits-, Sozialversicherungs- und Lohnsteuerrecht.
Wir erstellen Ihre Abrechnungen weitgehend elektronisch mittels DATEV-Software.
Dazu gehören:
- die Erstellung der Lohn- und Gehaltsabrechnungen
- die Führung der Lohnkonten
- die Meldungen zu Behörden, Krankenkassen, Versicherungen und sonstigen Institutionen, (müssen inzwischen ausschließlich elektronisch abgegeben werden)
- diverse Auswertungen zur Unternehmensführung, z.B. Verteilung zur Kostenstellen-, trägerrechnung, Urlaubsübersichten
- die monatlichen Lohn- und Gehaltsabrechnungen werden elektronisch an die Finanzbuchhaltung bzw. dem Jahresabschluss weitergereicht.
- Weiterhin können wir Ihnen bei der beleglosen Abführung von Steuern und Beiträgen behilflich sein.
Vieles mehr ist noch individuell zu vereinbaren!
Unterschiede bei den Entgeltabrechnungen
Wie aufwändig sich die monatliche Lohnbuchhaltung gestaltet, ist weitgehend von der Art des Unternehmens abhängig.
Wenn die Angestellten beispielsweise nach Stunden bezahlt werden und ihre Überstunden sowie die Arbeitszeiten an Wochenenden zusätzlich vergütet werden, dann verursacht das deutlich mehr Arbeit und Kosten als ein festes Gehalt des Angestellten. Hier braucht nicht monatlich neu, sondern jeweils nur die vertragliche Änderung berücksichtigt werden.
Baulohnabrechnungen sind mit Ihren umfänglichen Besonderheiten sehr anspruchsvoll.
Prüfungen durch Finanzamt und Rentenversicherung
Ihr Unternehmen wird in regelmäßigen Abständen vom Finanzamt bzw. der Rentenversicherung geprüft.
Dabei handelt es sich um die Lohnsteueraußenprüfung vom Finanzamt sowie um die Prüfung der Versicherungskonten durch den Rentenversicherungsträger. In diesem Zusammenhang werden die ordnungsgemäße Abführung der Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung sowie für die gesetzliche Unfallversicherung geprüft.
Mit Ihrer Lohnbuchhaltung sichern wir die vom Gesetzgeber dafür vorgegebenen umfangreichen Dokumentationspflichten.
Jahresabschluss oder Einnahmenüberschussrechnung?
Umgangssprachlich hört man immer „Ich muss einen Jahresabschluss für die Steuer machen“
Damit wird regelmäßig verstanden, dass am Ende eines Jahres entweder eine Bilanz sowie Gewinn-und Verlustrechnung oder Einnahmenüberschussrechnung sowie Steuererklärungen (z.B. für Umsatzsteuer, Gewerbesteuer, Körperschaftsteuer, Einkommensteuer) erstellt werden müssen.
-> Grundsätzlich müssen alle Kaufleute und Unternehmen, die der Pflicht zur doppelten Buchführung unterliegen, am Ende eines Geschäftsjahres einen JAHRESABSCHLUSS nach Handelsgesetzbuch (HGB) erstellen.
-->Kleine Gewerbetreibende, Freiberufler sowie landwirtschaftliche Betriebe, die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, sind nicht zur Aufstellung eines Jahresabschlusses verpflichtet; hier wird in der Regel eine EINNAHMENÜBERSCHUSSRECHNUNG (EÜR) erstellt. Es gelten jedoch, außer für Freiberufler, bestimmte Gewinn- und Umsatzgrenzen.
Nach § 18 EStG gehören zu den selbständigen, freien Berufen:
- die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit,
- die selbständige Berufstätigkeit der. Ärzte. Zahnärzte. Tierärzte. Rechtsanwälte. Notare. Patentanwälte...
- ähnlicher Berufe.
Kleingewerbetreibende sind Einzelkaufleute, die an den Abschlusstagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren jeweils die Umsatz- bzw. Jahresüberschussgrenzen nach §241a HGB (derzeit 600.000€ Umsatz, 60.000€ Jahresüberschuss) nicht überschreiten.
Des weiteren sind die Bestimmungen nach § 141 Abgabenordnung (AO) für gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte, nach den Feststellungen der Finanzbehörde für den einzelnen Betrieb, beachtlich.
Auch bei der Erzielung von anderen Einkünften (z.B. Vermietung und Verpachtung, Kapitalvermögen, Spekulationsgeschäften) ist eine Ermittlung von Gewinn oder Verlust erforderlich, um für die Besteuerung die richtige Bemessungsgrundlage zu ermitteln.
Grundlage der EÜR ist das Einkommenssteuergesetz (§ 4 Abs. 3 EstG).
Nach § 60 Abs. 4 EStDV (Einkommensteuer-Durchführungsverordnung) muss die EÜR bei der Steuererklärung elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden. Hierfür wird das standardisierte Formular Anlage EÜR genutzt. Hier können Sie sich näher darüber in formieren: (https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer).
Bei der Einnahmenüberschussrechnung werden nur die tatsächlich geflossen Einnahmen den Ausgaben gegenübergestellt.
Kaufleute (z.B. Einzelkaufmann sowie.-frau, offene Handelsgesellschaft,, Kommanditgesellschaft, Kapitalgesellschaft ) haben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften alle Vermögensgegenstände, Schulden Rechnungsabgrenzungsposten, Aufwendungen und Erträge im Jahresabschluss auszuweisen.
Wundern Sie sich nicht, wenn Sie keinen kaufmännischen Geschäftsbetrieb haben und wir Sie trotzdem zur Abgabe der Jahresabschlussunterlagen ermuntern. Wir meinen damit alle Unterlagen zum Schluss des Kalenderjahres, um Ihren steuerlichen Abschluss des Jahres erstellen zu können.
Ob kaufmännischer Geschäftsbetrieb oder etwas kleiner - Lassen Sie uns gemeinsam Ihre Erfolgsfaktoren analysieren, damit Sie Ihr Gesamtkonzept mit guter Kondition leben können.
Jahresabschluss (Kaufleute)
Der Jahresabschluss ist der rechnerische Abschluss eines kaufmännischen Geschäftsjahres und richtet sich im Wesentlichen nach dem Handelsgesetzbuch (HGB).
Auf der Grundlage Ihrer laufenden Buchhaltung stellen wir die finanzielle Lage und den Erfolg Ihres Unternehmens fest. Der Jahresabschluss besteht in der Regel aus der Bilanz und Gewinn- und Verlustverrechnung. Bei Kapitalgesellschaften kommt ein Anhang hinzu. Gegebenenfalls wird der Jahresabschluss um einen Lagebericht ergänzt.
Große und mittelgroße Kapitalgesellschaften haben den Jahresabschluss in den ersten 3 Monaten und kleine Kapitalgesellschaften in den ersten 6 Monaten des neuen Geschäftsjahres aufzustellen.
Der Jahresabschluss bestimmter Unternehmen, insbesondere von größeren Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Unternehmen bestimmter Wirtschaftszweige (Versicherungen, Kreditinstitute) oder Wirtschaftsbetrieben der öffentlichen Hand, muss von unabhängigen Instituten geprüft und anschließend im Handelsregister und im Bundesanzeiger veröffentlicht werden (Offenlegung). Art und Umfang der Prüfungs- und Publizitätspflichten ist bei Kapitalgesellschaften von der Größe abhängig. Aktiengesellschaften veröffentlichen die offiziellen Bestandteile in der Regel zusammen mit ergänzenden Informationen für die Anteilseigner im Rahmen eines Geschäftsberichtes.
Gern unterstützen wir Sie bei der Findung einer geeigneten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.
Die Erstellung des Jahresabschlusses muss auch aus Veröffentlichungsgründen sehr sorgfältig erfolgen.
Einige Rechtsformen sind dazu verpflichtet, ihre festgestellten Jahresabschlüsse bei der Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH elektronisch einzureichen.
Die so veröffentlichten Jahresabschlüsse, Bilanzen und GuV-Rechnungen kann die gesamte Öffentlichkeit einsehen.
Mit der Erstellung Ihres Jahresabschlusses unterstützen wir Sie als gesetzlichen Vertreter Ihrer Kapitalgesellschaft bei der Einreichung Ihrer Rechnungslegungsunterlagen bis spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag des Geschäftsjahrs.
Sie möchten Ihren Jahresabschluss oder Teile davon selbst erstellen?
Wir helfen Ihnen bei der Einrichtung und Organisation und betreuen Sie durch unsere qualifizierten Fachkräfte.
Stimmen Sie sich vorher zu Hard- und Softwarefragen mit uns ab, denn wir können Ihnen dann durch die Einrichtung von Schnittstellen effektiver mit weiteren Dienstleistungen behilflich sein.
Wir sollen Ihren Jahresabschluss übernehmen?
Gemeinsam besprechen wir, wie wir die gesetzlichen Erfordernisse mit Ihren Wünschen weitgehend in Einklang bringen können.
Wie bereite ich meinen Jahresabschluss vor?
Bevor der Jahresabschluss erstellt werden kann, müssen verschiedene Vorarbeiten erledigt werden.
Wir helfen Ihnen mit passgenauen Checklisten zur Vorbereitung der Unterlagen für die Abschlussarbeiten.
Solche Unterlagen sind z.B.:
In Zusammenhang mit dem Jahresabschluss ergeben sich viele weitere Fragen, wie
- Handelsregisterauszüge, Gesellschafterverträge und -beschlüsse, Miet-, Pacht- und Leasingverträge, Kredit- und Versicherungsverträge, Anstellungsverträge usw.
- Inventurunterlagen über Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sowie deren Zu-und Abgänge, Grundstücksbewertungen, Bestand an Waren/Material/unfertige und fertige Leistungen, Forderungen mit Beurteilung ihrer Bonität usw. sowie Unterlagen über Verbindlichkeiten, Kredit- und Darlehensständen, Rückstellungen, Rücklagen usw.
- Alle Buchführungsunterlagen des Wirtschaftsjahres soweit wir nicht elektronisch auf diese zugreifen können
- Fahrtenbücher, Bescheide vom Finanzamt usw.
- Informationen zu geplanten Investitionen sowie zur Unternehmensplanung, -entwicklung
Warum sollten Sie mit Ihrem Jahresabschluss zu uns kommen?
Bei uns verlässt nicht ein Jahresabschluss das Haus, bevor wir uns nicht in einem ausgiebigen Gespräch über den Stand und die Entwicklung Ihres Unternehmens austauschen.
In Zusammenhang mit dem Jahresabschluss ergeben sich viele weitere Fragen, wie
- Unternehmensnachfolge,
- Familien-, gesellschaftsrechtlche und erbschaftsteuerliche Gestaltungen,
- Ihre Jahresabschlussdaten können wir effektiv in weiterführende Planungssoftware übergeben, z.B. Unternehmensplanungen, Vermögensplanungen, Investitionsplanungen, Vorbereitung auf Rating
- Wir betreuen Sie bei Betriebsprüfungen, Bankgesprächen u.a.
außerdem sehen wir uns regelmäßig und können so manches kleine Problem sofort klären. Greifen Sie auf ein qualifiziertes Team zur Beantwortung und Lösung Ihrer Fragen zurück
Die E-Rechnung ab dem 01.01.2025
Ab dem 01.01.2025 tritt in Deutschland eine grundsätzliche Pflicht zur Nutzung elektronischer Rechnungen (E-Rechnungen) im Geschäftsverkehr zwischen inländischen Unternehmen in Kraft.
Was ist eine E-Rechnung?
Als E-Rechnung bezeichnet das Gesetz eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird.
Reine PDF-Dateien oder andere nicht strukturierte elektronische Formate, wie z.B. Word- (.docx), Excel- (.xlsx) oder Bilddateien (bspw. .tif oder .jpeg), erfüllen nicht die Anforderungen an eine E-Rechnung.
Geben Sie Ihren Rechnungen die richtige „Struktur“!
Als elektronische Rechnung gilt ab 01.01.2025 nur eine Rechnung, bei der die erforderlichen Rechnungsdaten als strukturierter elektronischer Datensatz in einer XML-Datei vorliegen.
Unstrukturierte Formate stellen - ebenso wie die Papierrechnung - nach dem Gesetz künftig eine sonstige Rechnung dar. Sie dürfen nach Ende der Übergangsfristen nur noch in Ausnahmefällen gestellt werden.
Was sind zulässige Formate?
Grundsätzlich existieren keine konkreten Technologievorgaben für die E-Rechnung. Inhaltlich muss das strukturiert elektronische Rechnungsformat ab dem 01.01.2025 jedoch der europäischen Norm für elektronische Rechnungen (Norm EN 16931) entsprechen.
In Deutschland beruhen insbesondere zwei führende Rechnungsformate auf der Norm EN 16931, die sog. „XRechnung“ und „ZUGFeRD“. Beide Formate werden bereits angewendet.
XRechnung
Bei der XRechnung (XML-basiertes semantisches Rechnungsdatenmodell) handelt es sich um ein im öffentlichen Auftragswesen bereits gängiges Rechnungsformat.
ZUGFeRD
Dieses Format ermöglicht die strukturierte Übermittlung der Rechnungsdaten in einer PDF-Datei. Sie besteht aus einer Bilddatei und einem strukturierten elektronischen Datenteil. Ab der Version 2.0.1 erfüllt eine ZUGFeRD-Rechnung die Anforderungen an eine E-Rechnung.
Umfang der E-Rechnungspflicht
Als Unternehmer sind Sie zur Ausstellung einer E-Rechnung verpflichtet, wenn Sie Ihre Leistungen gegenüber einem anderen inländischen Unternehmer erbringen. Dies gilt auch, wenn Sie ein land- oder forstwirtschaftliches Unternehmen führen oder umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer sind.
Für folgende Rechnungen brauchen Sie auch zukünftig keine E-Rechnung auszustellen:
- Rechnungen über Leistungen, die nach den § 4 Nummer 8 bis 29 UStG steuerfrei sind,
- Rechnungen über Kleinbeträge bis 250 Euro,
- Fahrausweise,
- Rechnungen an ausländische Unternehmer,
- Rechnungen an private Endverbraucher.
Beginn der E-Rechnungspflicht
Grundsätzlich tritt die E-Rechnungspflicht ab dem 01.01.2025 in Kraft. Allerdings ist zu unterscheiden zwischen der Pflicht, eine Rechnung zu empfangen, und der Pflicht, eine Rechnung auszustellen.
Die Pflicht zum Empfang von E-Rechnungen
Die Pflicht zum Empfang von E-Rechnungen gilt ab dem 01.01.2025. Der bis dahin existierende gesetzliche Vorrang der Papierrechnung entfällt. Ebenso entfällt das Zustimmungserfordernis zum Erhalt von E-Rechnungen. Ihren Vorsteuerabzug müssen Sie dann ausgehend von der erhaltenen E-Rechnung geltend machen.
Wichtig! Damit müssen auch Vermieter, Ärzte und Betreiber von PV-Anlagen in der Lage sein, die E-Rechnung ab 01.01.2025 empfangen zu können.
Die Pflicht zur Ausstellung von E-Rechnungen
Die Pflicht zur Ausstellung von E-Rechnungen für Umsätze zwischen inländischen Unternehmern beginnt grundsätzlich ebenfalls ab dem 01.01.2025. Das Gesetz sieht für Rechnungsaussteller Übergangsfristen vor:
- Bis 31.12.2026: Umsätze dürfen weiterhin mit Papierrechnungen oder nicht strukturiert elektronischen Rechnungen abgerechnet werden.
- KMU-Erleichterung bis 31.12.2027: Umsätze dürfen weiterhin mit Papierrechnungen oder nicht strukturierten elektronischen Rechnungen abgerechnet werden, vorausgesetzt der Umsatz hat im vorangegangenen Jahr die Grenze von 800.000 Euro nicht überschritten.
- Ab 01.01.2028: Rechnungen, die unter die E-Rechnungspflicht fallen, sind ausschließlich elektronisch auszustellen und zu übermitteln.
Archivierung von E-Rechnungen
E-Rechnungen sind, wie auch Papierrechnungen, für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist zu archivieren. Die Aufbewahrungsfrist beträgt derzeit zehn Jahre. Bei der Archivierung ist darauf zu achten, dass die E-Rechnungen in ihrem ursprünglichen Format und unveränderbar aufbewahrt werden.
Die XML-Datei einer E-Rechnung darf auch während des Archivierungsprozesses nicht durch Formatumwandlung gelöscht werden. Denn die maschinelle Verarbeitung und Auswertbarkeit der E-Rechnung muss für die Finanzverwaltung auch während der Aufbewahrungsfrist möglich sein.
Lassen Sie uns darüber sprechen!
Übernehmen wir als Steuerberater für Sie die Buchhaltung, sollten wir uns auch darüber abstimmen, wie Ihre E-Rechnungen im ursprünglichen Format zu uns gelangen. Hierfür bestehen bereits jetzt technische Lösungen. Lassen Sie uns zeitnah dazu austauschen.
Steuererklärungen
Ihre Steuererklärungen sind ein Zusammenspiel mit den Bedürfnissen und Leistungen anderer.
Gemeinsam können wir dazu eine verantwortungsvolle Balance mit Ihren Zielen schaffen.
- Egal, ob Sie beispielsweise Leistungen für andere erbringen, jemanden beschäftigen, Geld einnehmen oder auch etwas erben, dann müssen Sie an die Steuer denken.
- Steuerarten, wie Einkommensteuer, Lohnsteuer, Umsatzsteuer, Gewerbesteuer, Körperschaftsteuer, Kirchensteuer, Erbschaft- / Schenkungsteuer, Grunderwerbsteuer, Kfz-Steuer, Hundesteuer sind Ihnen sicher ein Begriff.
- Aber auch Bauabzugssteuer und Freistellungsbescheinigungen, Beherbergungssteuer, Kurtaxe, Zoll und Einfuhrumsatzsteuer müssen beachtet werden.
- In aller Regel müssen Sie dazu Steuererklärungen regelmäßig oder einmalig an das Finanzamt abgeben, was mittlerweile fast nur noch elektronisch möglich ist.
- Besonders schwierig sind steuerliche Sachverhalte mit ausländischem Bezug.
- Denken Sie daran, wie fast für alles im Leben gelten auch hier Fristen!!
- Wir sind für Sie der beste Ansprechpartner, da wir wissen wie Sie Ihre Steuerlast am besten reduzieren können.
- Außerdem verfügen wir über alle Möglichkeiten, um besonders die sich wiederholenden Erklärungen rationell vornehmen zu können.
Gern sind wir Ihnen bei der Ermittlung und Erklärung Ihrer Steuern behilflich.